AGB

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§ 1 - Geltung der Bedingungen -

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma AsATec AG erfolgen ausschliesslich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Firma AsATec AG sie schriftlich bestätigt.


§ II - Angebot, Vertragsschluss und Preise -

Die Angebote der Firma AsATec AG sind stets freibleibend und erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch die Firma AsATec AG. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenarbeiten. Die Preise verstehen sich ab Werk exklusive Mehrwertsteuer, exklusive Transport und Verpackung.


§ III

Zum Umfang der Lieferung gehört ausschliesslich nur das im Vertrag spezifizierte Material.


§ IV - Liefer- und Leistungszeit -

Die von der Firma AsATec AG genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Soweit Liefertermine nicht fix zugesagt worden sind, wird sich die Firma AsATec AG nach besten Kräften bemühen, angegebene Lieferdaten einzuhalten. Nach Tagen bemessene Lieferfristen meinen Arbeitstage.Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Firma AsATec AG die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten der Firma AsATec AG oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Firma AsATec AG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma AsATec AG, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht, die Haftung nach § 190bis OR wird ausgeschlossen.
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.


§ V

Montagen, Überwachung von Montagen und Montagekosten gehören nur zum Lieferumfang der Firma AsATec AG, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. Im übrigen gelten für die Tätigkeit der Montagemitarbeiter der Firma AsATec AG diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sinngemäss. Insbesondere haftet die Firma AsATec AG für Schäden, die von Mitarbeitern in Ausführung oder aus Anlass ihrer Montage bzw. Montageüberwachungstätigkeiten verursacht werden, nur, wenn der Firma AsATec AG, ihren leitenden Angestellten oder Ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die von Monteuren der Firma AsATec AG oder sonstigen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht werden, haftet die Firma AsATec AG auf keinen Fall.


§ VI - Lieferbedingung -

Die Lieferung erfolgt gemäss "FCA Langenthalerstr. 3, 4803 Vordemwald, Schweiz Incoterms 2010". Erfolgt nach erklärter Lieferbereitschaft der Versand auf Wunsch des Kunden nicht, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. Sofern die Versandart nicht vorgeschrieben ist, steht diese in freiem Ermessen der Firma AsATec AG.


§ VII - Gewährleistung -

Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu prüfen und der Firma AsATec AG etwaige Mängel und Fehlmengen – auch das etwaige Fehlen zugesicherter Eigenschaften – spätestens innerhalb von 8 Tagen schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung in dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma AsATec AG unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.Die Firma AsATec AG gewährleistet dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Sie übernimmt die Gewährleistung für die Einhaltung der vereinbarten technischen Arbeitsbedingungen in der Weise, dass die Firma AsATec AG innerhalb der Gewährleistungsfrist nach ihrer Wahl fehlerhafte Teile kostenlos ersetzen oder durch Nachbesserung für Fehlerfreie Funktion sorgen kann.
Ausgenommen von der Gewährleistung sind Teile, die dem natürlichen Verschleiss unterliegen. Nach Wahl der Firma AsATec AG hat im Gewährleistungsfalle der Kunde die mangelhaften Teile an die Firma AsATec AG oder den von ihr entsandten Techniker zur Reparatur zur Verfügung zu stellen. Bei Entsendung eines Technikers übernimmt der Kunde die anfallenden Reisekosten. Die Kosten der reinen Reparaturzeit und der auszutauschenden Teile werden von der Firma AsATec AG getragen.Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma AsATec AG nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung. Die Gewährleistung entfällt fernerhin, wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit die Firma AsATec AG den Mangel beheben und den Schaden damit gering halten kann.Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist für alle Produkte 1 Jahr ab Lieferdatum. Hiervon ausgenommen sind Austauschgeräte. Für Austauschgeräte beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Lieferdatum.
Geringe handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen der Farbe, Form, Qualität von der Beschreibung des Liefergegenstandes oder von Mustern gelten nicht als Mangel. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, hat der Kunde die der Firma AsATec AG hierdurch entstandenen Kosten zu tragen.
Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleissteile.
Gewährleistungsansprüche gegen die Firma AsATec AG stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschliessend die Gewährleistung für die Produkte und schliessen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, aus, es sei denn, die Firma AsATec AG, ihren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungshilfen fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Für leichte Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungshilfen haftet die Firma AsATec AG auf keinen Fall.


§ VIII - Zahlung -

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Rechnungen der Firma AsATec AG innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse, kostenfrei zahlbar.

Die Firma AsATec AG behält sich grundsätzlich vor, Lieferungen gegen Nachnahme bzw. Vorkasse vorzunehmen.Die Firma AsATec AG ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma AsATec AG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.Der Vertragspartner verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-rechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Rechnung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur soweit zulässig, als diese von der Firma AsATec AG anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma AsATec AG über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist die Firma AsATec AG berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrent - Kredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank zu berechnen.
Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Firma AsATec AG andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist die Firma AsATec AG berechtigt, die gesamte Restschuld fälligzustellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Firma AsATec AG ist in diesem Falle ausserdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Die Firma AsATec AG behält sich grundsätzlich vor, für notwendig gewordene Mahnungen, für dessen Aufwand Gebühren zu erheben. Diese betragen für eine zweite Mahnung CHF 5.00 und für eine dritte/letzte Mahnung CHF 15.00.


§ IX - Eigentumsvorbehalt -

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Firma AsATec AG aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden der Firma AsATec AG die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.Die Ware bleibt Eigentum der Firma AsATec AG. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für die Firma AsATec AG als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Eigentum der Firma AsATec AG durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmässig (Rechnungswert) auf die Firma AsATec AG übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum der Firma AsATec AG unentgeltlich. Ware, an der der Firma AsATec AG Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräussern, so lange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang der Firma AsATec AG ab. Die Firma AsATec AG bemächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretene Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung der Firma AsATec AG hin wird der Vertragspartner die Abtretung offen legen und der Firma AsATec AG die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf das Eigentum der Firma AsATec AG hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt in soweit der Vertragspartner.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug - ist die Firma AsATec AG berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma AsATec AG – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.


§ X - Geschütze Rechte -

Die Firma AsATec AG weist darauf hin, dass sie an allen von ihr entwickelten Konstruktionen ihr Urheber-, Gebrauchsmuster-, Patentrecht soweit rechtlich zulässig, geltend macht. Alle zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen und Berechnungen sowie sonstige Unterlagen bleiben Eigentum der Firma AsATec AG und sind dieser nach erfolgter Ausführung des Auftrages stets zurückzugeben.Soweit die Firma AsATec AG nach Zeichnungen/Anweisungen ihrer Auftraggeber handelt, stellt der Auftraggeber die Firma AsATec AG wegen ggf. vorliegender Schutzrechtsverletzungen ausdrücklich frei.


§ XI - Haftbeschränkung -

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Produkthaftung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Firma AsATec AG als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit die Firma AsATec AG für aufgetretene Schäden auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen haftet, ist ihre Schadenersatzpflicht der Höhe nach auf die von ihr abgeschlossene Haftpflichtversicherung beschränkt. Auf Wunsch wird die Höhe der Deckungssumme mitgeteilt.


§ XII - Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht -

Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma AsATec AG und ihren Vertragspartnern gilt das Recht der Schweiz.Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist 4853 Murgenthal.Soweit gesetzlich zulässig, ist 4800 Zofingen ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge finden keine Anwendung.


§ XIII - Sonstiges -

Die vorgenannten Bedingungen gelten sinngemäss auch für Verträge anderer Art, insbesondere Werk- und Werklieferungsverträge.Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Gleiches gilt, wollte sich herausstellen, dass der abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält. Für diesen Fall soll vielmehr eine Regelung gelten, die die vertragsschliessenden Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.


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