AGB |
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Mit einem Rechtsklick auf das Bild öffnen sich unsere Allgemeinen Geschäftsbedinungnen in einem PDF. |
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§ 1 - Geltung der Bedingungen -
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Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma AsATec AG erfolgen ausschliesslich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Firma AsATec AG sie schriftlich bestätigt. |
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§ II - Angebot, Vertragsschluss und Preise -
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Die Angebote der Firma AsATec AG sind stets freibleibend und erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch die Firma AsATec AG. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenarbeiten. Die Preise verstehen sich ab Werk exklusive Mehrwertsteuer, exklusive Transport und Verpackung. |
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§ III
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Zum Umfang der Lieferung gehört ausschliesslich nur das im Vertrag spezifizierte Material. |
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§ IV - Liefer- und Leistungszeit -
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Die von der Firma AsATec AG genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Soweit Liefertermine nicht fix zugesagt worden sind, wird sich die Firma AsATec AG nach besten Kräften bemühen, angegebene Lieferdaten einzuhalten. Nach Tagen bemessene Lieferfristen meinen Arbeitstage.Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Firma AsATec AG die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten der Firma AsATec AG oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Firma AsATec AG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma AsATec AG, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht, die Haftung nach § 190bis OR wird ausgeschlossen. |
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§ V
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Montagen, Überwachung von Montagen und Montagekosten gehören nur zum Lieferumfang der Firma AsATec AG, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. Im übrigen gelten für die Tätigkeit der Montagemitarbeiter der Firma AsATec AG diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sinngemäss. Insbesondere haftet die Firma AsATec AG für Schäden, die von Mitarbeitern in Ausführung oder aus Anlass ihrer Montage bzw. Montageüberwachungstätigkeiten verursacht werden, nur, wenn der Firma AsATec AG, ihren leitenden Angestellten oder Ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die von Monteuren der Firma AsATec AG oder sonstigen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht werden, haftet die Firma AsATec AG auf keinen Fall. |
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§ VI - Lieferbedingung -
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Die Lieferung erfolgt gemäss "FCA Langenthalerstr. 3, 4803 Vordemwald, Schweiz Incoterms 2010". Erfolgt nach erklärter Lieferbereitschaft der Versand auf Wunsch des Kunden nicht, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. Sofern die Versandart nicht vorgeschrieben ist, steht diese in freiem Ermessen der Firma AsATec AG. |
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§ VII - Gewährleistung -
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Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu prüfen und der Firma AsATec AG etwaige Mängel und Fehlmengen – auch das etwaige Fehlen zugesicherter Eigenschaften – spätestens innerhalb von 8 Tagen schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung in dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma AsATec AG unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.Die Firma AsATec AG gewährleistet dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Sie übernimmt die Gewährleistung für die Einhaltung der vereinbarten technischen Arbeitsbedingungen in der Weise, dass die Firma AsATec AG innerhalb der Gewährleistungsfrist nach ihrer Wahl fehlerhafte Teile kostenlos ersetzen oder durch Nachbesserung für Fehlerfreie Funktion sorgen kann. |
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§ VIII - Zahlung -
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Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Rechnungen der Firma AsATec AG innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse, kostenfrei zahlbar. |
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§ IX - Eigentumsvorbehalt -
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Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Firma AsATec AG aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden der Firma AsATec AG die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.Die Ware bleibt Eigentum der Firma AsATec AG. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für die Firma AsATec AG als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Eigentum der Firma AsATec AG durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmässig (Rechnungswert) auf die Firma AsATec AG übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum der Firma AsATec AG unentgeltlich. Ware, an der der Firma AsATec AG Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. |
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§ X - Geschütze Rechte -
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Die Firma AsATec AG weist darauf hin, dass sie an allen von ihr entwickelten Konstruktionen ihr Urheber-, Gebrauchsmuster-, Patentrecht soweit rechtlich zulässig, geltend macht. Alle zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen und Berechnungen sowie sonstige Unterlagen bleiben Eigentum der Firma AsATec AG und sind dieser nach erfolgter Ausführung des Auftrages stets zurückzugeben.Soweit die Firma AsATec AG nach Zeichnungen/Anweisungen ihrer Auftraggeber handelt, stellt der Auftraggeber die Firma AsATec AG wegen ggf. vorliegender Schutzrechtsverletzungen ausdrücklich frei. |
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§ XI - Haftbeschränkung -
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Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Produkthaftung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Firma AsATec AG als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit die Firma AsATec AG für aufgetretene Schäden auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen haftet, ist ihre Schadenersatzpflicht der Höhe nach auf die von ihr abgeschlossene Haftpflichtversicherung beschränkt. Auf Wunsch wird die Höhe der Deckungssumme mitgeteilt. |
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§ XII - Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht -
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Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma AsATec AG und ihren Vertragspartnern gilt das Recht der Schweiz.Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist 4853 Murgenthal.Soweit gesetzlich zulässig, ist 4800 Zofingen ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge finden keine Anwendung. |
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§ XIII - Sonstiges -
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Die vorgenannten Bedingungen gelten sinngemäss auch für Verträge anderer Art, insbesondere Werk- und Werklieferungsverträge.Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Gleiches gilt, wollte sich herausstellen, dass der abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält. Für diesen Fall soll vielmehr eine Regelung gelten, die die vertragsschliessenden Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. |
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